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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 25.04.2003 - 324 O 381/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7260
LG Hamburg, 25.04.2003 - 324 O 381/02 (https://dejure.org/2003,7260)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.04.2003 - 324 O 381/02 (https://dejure.org/2003,7260)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. April 2003 - 324 O 381/02 (https://dejure.org/2003,7260)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Oliver Kahn setzt sich im Streit mit Electronic Arts durch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 294 (Ls.)
  • ZUM 2003, 689
  • SpuRt 2004, 26
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

    Auszug aus LG Hamburg, 25.04.2003 - 324 O 381/02
    Auf eine nähere Erörterung der Ähnlichkeit der Spielfigur mit der Person des Klägers kommt es indessen nicht an, weil die Erkennbarkeit einer abgebildeten Person auch von dem Umfeld abhängt, in dem die Abbildung erscheint (s. z.B. BGH, Urt. v. 1.12.1999, NJW 2000, S. 2201 f., 2202), so dass es sich bei der von dem Kläger beanstandeten Spielfigur schon deswegen um ein Bildnis des Klägers handelt, weil die betreffende Gestalt im Computerspiel ausdrücklich als die Person des Klägers bezeichnet wird und im Spielverlauf auch nur dann in Erscheinung tritt, wenn der Spieler sie als "..." in das Spiel aufnimmt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 55/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4779
OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 55/02 (https://dejure.org/2002,4779)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2002 - 6 U 55/02 (https://dejure.org/2002,4779)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - 6 U 55/02 (https://dejure.org/2002,4779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz für Schaden aus der Vollziehung einer aufgehobenen Maßregel; Anspruch auf Schadensersatz für Kosten einer Umstellung einer Eröffnungswerbung ; Voraussetzung der Zustellung einer Beschlussverfügung im Parteibetrieb ; Verschuldensunabhängige ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2003, 294 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 55/02
    Kommt - wie im Streitfall - ein Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO 2. Alternative aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht in Betracht, und ist umstritten, ab wann die Befolgung einer in Urteilsform ergangenen einstweiligen Verfügung schadenersatzbegründend wirken kann, herrscht in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum allseitiges Einvernehmen, dass die von § 945 ZPO vorausgesetzte Vollziehung bei der in Beschlussform ergangenen einstweiligen Verfügung die wirksame Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb bedeutet; selbst ernstgemeinte Zustellungsversuche genügen hier nicht, und zwar deshalb, weil das in einer Beschlussverfügung enthaltene Verbot vor Zustellung des Beschlusses Wirksamkeit nicht entfalten kann (vgl. hierzu BGH NJW 1988, 3268, 3269 und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kapitel 36 Rnr. 28 m.w.N.).

    Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung im Einzelfall, die namentlich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1988, 3268, 3269) Rechnung trägt, wonach ein Schaden, der sich aus der bloßen Anordnung einer einstweiligen Verfügung ergibt, nicht nach § 945 ZPO zu ersetzen ist.

  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 55/02
    Er hat seiner Entscheidung damit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgend (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 795 = WRP 1998, 848 "Gut Springenheide"; EuGH, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 = WRP 1999, 806 "Lloyd" und EuGH, GRUR Int. 2000, 354 = WRP 2000, 289, 292 "Lifting-Creme") ein gegenüber früher verändertes Verbraucherleitbild zugrunde gelegt, indem er nunmehr in Abkehr von seiner ständigen vorherigen Rechtsprechung sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten verständigen Verbrauchers ausging, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.09.2001, WRP 2001, 1450 ff. = GRUR 2002, 160 ff. "Warsteiner III" mit zahlreichen Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 55/02
    Er hat seiner Entscheidung damit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgend (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 795 = WRP 1998, 848 "Gut Springenheide"; EuGH, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 = WRP 1999, 806 "Lloyd" und EuGH, GRUR Int. 2000, 354 = WRP 2000, 289, 292 "Lifting-Creme") ein gegenüber früher verändertes Verbraucherleitbild zugrunde gelegt, indem er nunmehr in Abkehr von seiner ständigen vorherigen Rechtsprechung sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten verständigen Verbrauchers ausging, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.09.2001, WRP 2001, 1450 ff. = GRUR 2002, 160 ff. "Warsteiner III" mit zahlreichen Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZR 147/98

    Eröffnungswerbung

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 55/02
    Durch Urteil vom 14.12.2000 (WRP 2001, 688 ff. = GRUR 2001, 752 ff. "Eröffnungswerbung") wies der Bundesgerichtshof die im Anschluss an das einstweilige Verfügungsverfahren erhobene Unterlassungsklage des Beklagten im Hauptsacheverfahren rechtskräftig ab.
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 55/02
    Er hat seiner Entscheidung damit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgend (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 795 = WRP 1998, 848 "Gut Springenheide"; EuGH, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 = WRP 1999, 806 "Lloyd" und EuGH, GRUR Int. 2000, 354 = WRP 2000, 289, 292 "Lifting-Creme") ein gegenüber früher verändertes Verbraucherleitbild zugrunde gelegt, indem er nunmehr in Abkehr von seiner ständigen vorherigen Rechtsprechung sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten verständigen Verbrauchers ausging, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.09.2001, WRP 2001, 1450 ff. = GRUR 2002, 160 ff. "Warsteiner III" mit zahlreichen Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2002 - 6 U 55/02
    Er hat seiner Entscheidung damit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften folgend (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 795 = WRP 1998, 848 "Gut Springenheide"; EuGH, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 = WRP 1999, 806 "Lloyd" und EuGH, GRUR Int. 2000, 354 = WRP 2000, 289, 292 "Lifting-Creme") ein gegenüber früher verändertes Verbraucherleitbild zugrunde gelegt, indem er nunmehr in Abkehr von seiner ständigen vorherigen Rechtsprechung sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten verständigen Verbrauchers ausging, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 19.09.2001, WRP 2001, 1450 ff. = GRUR 2002, 160 ff. "Warsteiner III" mit zahlreichen Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 10.01.2005 - 6 W 117/04

    Vertretungsauftrag im Abmahnverfahren ohne Vollmacht für Zustellungen

    Selbst ernst gemeinte Zustellungsversuche genügen dazu nicht, weil das in der Beschlussverfügung enthaltene Verbot vor Zustellung des Beschlusses Wirksamkeit nicht entfalten kann (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 30.10.2002, OLGR 2003, 194 f. = MD 2003, 493 ff. sowie BGH NJW 1988, 3268, 3269 und Teplitzky, a.a.O., Kap. 36 Rdn. 28 m.w.N.).
  • LG Münster, 30.10.2019 - 21 O 76/17
    Der von der Beklagten geltend gemachte Schaden ist dieser gemäß § 945 ZPO bereits nicht zu ersetzen, da Aufwendungen des Schuldners, die vor der Zustellung der Unterlassungsverfügung anfallen, nur nach den §§ 823 ff. BGB zu ersetzen sind (Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 945 Rdnr. 24; OLGR Köln 2003, 194; OLG Düsseldorf v. 04.09.2003, Az. 2 U 24/02).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12759
OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03 (https://dejure.org/2003,12759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.05.2003 - 6 U 6/03 (https://dejure.org/2003,12759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - 6 U 6/03 (https://dejure.org/2003,12759)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 677 § 683
    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1409
  • GRUR-RR 2003, 294
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    bb) Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky aaO Kap. 43 Rn. 31; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 3.73).

    Jedenfalls bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.73; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 557).

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10

    Unternehmensübergang - Einstweiliger Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstoß:

    Nach herrschender Meinung besteht eine solche Veranlassung dann nicht, wenn der Gläubiger dem Schuldner nicht binnen angemessener Frist Gelegenheit gelassen hat, die einstweilige Verfügung von sich aus durch Abgabe einer Abschlusserklärung bestandskräftig zu machen (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 - Gebühren für Abschlussschreiben; KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky aaO Kap. 43 Rn. 31 mwN.).
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

    Der erkennende Senat hält in der Regel eine Wartefrist von 2 Wochen für ausreichend (OLG Hamburg, OLGR 2003, 257, 258; OLG Hamburg, BeckRS 1999, 05783, Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 f.; OLG Hamm, GRUR-RR 2010, 267, 268 Teplitzky, a.a.O., Kap. 43 Rn. 31 Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 45jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 140).

    In der Regel wird auch insoweit eine Antwortfrist von 2 Wochen als angemessen angesehen (so KG, WRP 1989, 659, 661; OLG Stuttgart, MD 2001, 352, 353; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 Teplitzky, a.a.O. Kap. 43 Rn. 22 f.; Götting/Nordemann-Kaiser, UWG, 1. Auflage, 2010, § 12 Rn. 321: i.d.R. 2 Wochen, bei schwierigen Fällen längstens 4 Wochen ; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, 2014,§ 12 Rn. 3.71: mindestens 4 Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung bzw. mindestens 2 Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens Ahrens/Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 44: i.d.R. 1 Monat seit Zustellung, ausnahmsweise eine kürzere Frist, mindestens jedoch 2 Wochen; Fezer-Büscher, a.a.O., § 12 Rn. 152: 2 bis 4 Wochen, wobei die Frist nicht früher als einen Monat nach Zustellung der einstweiligen Verfügung enden sollte; jurisPK-UWG/Hess, a.a.O. § 12 Rn. 138: 1 Monat).

  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2017 - 3 O 355/16

    Form einer Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung

    Diese Frist beträgt nach der Rechtsprechung im Allgemeinen zwei Wochen (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 294 - Wartefrist; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2011, 1491), beginnend mit dem Zugang der Entscheidung, die für den Schuldner Anlass geben kann, von sich aus zu prüfen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll.
  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10

    Die Kosten des Abschlussschreibens

    Auch die ganz überwiegende Meinung geht von einer solchen regelmäßig gebotenen Wartefrist von zwei Wochen aus (vgl. zu den in den Senatsurteilen angegebenen Fundstellen noch: Piper/Ohly/Sossnitza § 12 Rz. 186; Hartel/Henning vor § 12 UWG Rz. 257; Fezer UWG § 12 Rz. 182; Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rz. 3.73; BGH WRP 2008, 805 - Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • KG, 03.08.2012 - 5 U 169/11

    Pflicht zur Erstattung anwaltlicher Kosten eines Abmahn- und eines

    Jedenfalls sollte sonach der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel eine Überlegungsfrist von zwei Wochen erhalten, um von sich aus reagieren und eine Abschlusserklärung abgeben zu können (vgl. OLG Celle WRP 1996, 757, 758; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267, 268), wobei jedoch zu betonen ist, dass es sich um "keine starre Zeitvorgabe" handelt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • LG Frankfurt/Main, 07.02.2019 - 3 O 190/18
    Diese Frist beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294 - Wartefrist; OLG Frankfurt NJOZ 2011, 1491) im Allgemeinen zwei Wochen, beginnend mit dem Zugang der Entscheidung, die für den Schuldner Anlass geben kann, von sich aus zu prüfen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll.
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Diese beträgt nach der Senatsrechtsprechung und der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abhängig von den Umständen des Einzelfalls regelmäßig 2 Wochen (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2009, Az. 4 U 123/09; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294; Ahrens, a.a.O., Kap. 58 Rn. 52; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 404 m.w.N. unter Fn. 109; teilw.
  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 127/18

    Zur Störerhaftunghaftung für einen Facebook-Account

    Der Kläger hat die vor einem Abschlussschreiben zu wahrende Wartefrist von zwei Wochen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294 - Wartefrist; OLG Frankfurt NJOZ 2011, 1491) eingehalten.
  • LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten eines wettbewerbsrechtlichen

    Auch die ganz überwiegende Meinung geht von einer solchen regelmäßig gebotenen Wartefrist von zwei Wochen aus (vgl. zu den in den Senatsurteilen angegebenen Fundstellen noch: Piper/Ohly/Sosnitza § 12 Rz. 186; Hartel/Henning vor § 12 UWG Rz. 257; Fezer UWG § 12 Rz. 182; Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rz. 3.73; BGH WRP 2008, 805 - Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 3 O 296/18

    Ergänzender wettbewerbrechtlicher Leistungsschutz, Vermeidbare

  • LG Berlin, 07.03.2008 - 15 O 818/07

    Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten einer Abschlusserklärung: Wartefrist vor

  • OLG Hamm, 18.10.2007 - 28 W 90/06

    Erforderlichkeit einer Kostenberechnung i.S.d. § 18 Abs. 1

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